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   OLG Hamburg, 26.10.2018 - 8 W 91/18   

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https://dejure.org/2018,39452
OLG Hamburg, 26.10.2018 - 8 W 91/18 (https://dejure.org/2018,39452)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2018 - 8 W 91/18 (https://dejure.org/2018,39452)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2018 - 8 W 91/18 (https://dejure.org/2018,39452)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 143 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten bei Patentanwaltshonorarklage

  • rechtsportal.de

    PatG § 143 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts in einem Verfahren auf Zahlung von Patentanwaltshonorar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begriff der Patentstreitsache bei Klage auf Bezahlung von Patentanwaltshonorar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff der Patentstreitsache bei Klage auf Bezahlung von Patentanwaltshonorar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2018, 30228
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - 4 W 19/17
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2018 - 8 W 91/18
    Da eine Patentstreitsache vorliegt, ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Patentanwalts nicht zu prüfen (zu § 140 Abs. 3 MarkenG: BGH NJW-RR 2003, 913; GRUR 2012, 756;; zu § 143 Abs. 3 PatG : HansOLG, Beschlüsse zu den Aktz.4 W 49/15; 8 U 61/16; 4 W 19/17).

    Es ist unschädlich, dass die Beklagte die Mitwirkung des Patentanwalts Hempfing erst im Kostenfestsetzungsverfahren angezeigt hat (HansOLG, Beschlüsse zu den Aktz.8 U 61/16 und 4 W 19/17).

  • OLG Frankfurt, 22.07.2016 - 8 W 38/16

    Kündigung eines Wohn- und Betreuungsvertrages aus wichtigem Grund

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2018 - 8 W 91/18
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kostensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts, dass z.B. in Wettbewerbsstreitigkeiten - keine Patentstreitsachen im Sinne des § 143 Abs. 1 PatG - ausnahmsweise Patentanwaltsgebühren erstattungsfähig sein können, wenn es um schwierige technische Vorfragen geht, die das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts tangieren und nicht - auch nicht mit Hilfe der Mandantin - durch den Verfahrensbevollmächtigten geklärt werden können (HansOLG, Beschlüsse zu den Aktz.4 W 26/14; 8 W 38/16; 4 W 65/16; 8 W 63/17).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 196/10

    Kosten des Patentanwalts III

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2018 - 8 W 91/18
    Da eine Patentstreitsache vorliegt, ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Patentanwalts nicht zu prüfen (zu § 140 Abs. 3 MarkenG: BGH NJW-RR 2003, 913; GRUR 2012, 756;; zu § 143 Abs. 3 PatG : HansOLG, Beschlüsse zu den Aktz.4 W 49/15; 8 U 61/16; 4 W 19/17).
  • BGH, 20.03.2013 - X ZB 15/12

    Patentstreitsache II

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2018 - 8 W 91/18
    Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstandes bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können (BGH, Beschluss vom 20.3.2013 zum Aktz.X ZB 15/12, Rn.10 ff., zit. nach juris, Patentstreitsache II ).
  • BGH, 03.04.2003 - I ZB 37/02

    "Kosten des Patentanwalts"; Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines gleichzeitig

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2018 - 8 W 91/18
    Da eine Patentstreitsache vorliegt, ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Patentanwalts nicht zu prüfen (zu § 140 Abs. 3 MarkenG: BGH NJW-RR 2003, 913; GRUR 2012, 756;; zu § 143 Abs. 3 PatG : HansOLG, Beschlüsse zu den Aktz.4 W 49/15; 8 U 61/16; 4 W 19/17).
  • OLG Celle, 17.03.2014 - 4 W 26/14

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Fortsetzung des selbständigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2018 - 8 W 91/18
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kostensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts, dass z.B. in Wettbewerbsstreitigkeiten - keine Patentstreitsachen im Sinne des § 143 Abs. 1 PatG - ausnahmsweise Patentanwaltsgebühren erstattungsfähig sein können, wenn es um schwierige technische Vorfragen geht, die das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts tangieren und nicht - auch nicht mit Hilfe der Mandantin - durch den Verfahrensbevollmächtigten geklärt werden können (HansOLG, Beschlüsse zu den Aktz.4 W 26/14; 8 W 38/16; 4 W 65/16; 8 W 63/17).
  • KG, 10.07.2012 - 5 W 248/11

    Honorarklage des Patentanwalts als Patentstreitsache

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2018 - 8 W 91/18
    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass eine Patentstreitsache im Sinne des § 143 Abs. 1 PatG nicht vorliege, wenn sich erst aus den Einwendungen der Beklagten ergibt, dass eine Patentstreitsache vorliegt (Benkhard/Roger/Grabinski, PatG,10.Aufl., § 143, Rn.3, genannt wird hier das Beispiel, dass der Beklagte gegen die Klagforderung mit einer Forderung wegen Patentverletzung aufrechnet; Mes, PatG, 4.Aufl.,§ 143 Rn.7; offen gelassen in KG Berlin, Beschluss v.10.7.12 zum Aktz. 5 W 248/11, Rn.21, zit. nach juris).
  • OLG Köln, 15.05.2006 - 17 W 274/05

    Kostenerstattung für Patentanwalt in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.10.2018 - 8 W 91/18
    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung Patentstreitsache anerkannt, dass über die Fälle des § 143 PatG hinaus die Kosten eines Patentanwalts als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sein können, wenn in einem Rechtsstreit technische oder patentrechtliche Fragen eine Rolle spielen, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören (Rn.15 unter Bezugnahme auf OLGR Köln 2006, 810).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2022 - 15 W 15/22
    Nach (bisher) herrschender und auch vom Senat vertretenen Meinung ist § 143 Abs. 3 PatG zwar als eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung zu verstehen, welche gerade von der gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlichen Prüfung, ob die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war, befreit (BGH GRUR 2020, 781- EPA-Vertreter; BGH GRUR 2003, 639 - Kosten des Patentanwalts; Senat I-15 UH 1/16, Beschl. v. 19.07.2019; OLG Düsseldorf I-2 W 12/18, Beschl. v. 25.05.2018; OLG Hamburg BeckRS 2018, 30228; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2012, 305 - Unberechtigte Patentberühmung; BeckOK PatR/Kircher, 24. Ed., PatG § 143 Rn. 35; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG 11. Aufl., § 143 Rn. 23; Busse/Keukenschrijver/Kaess, PatG 8. Aufl., § 143 Rn. 131; Schulte/Rinken, PatG 11. Aufl., § 143 Rn. 37).
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